Förderverein für sprachbehinderte Kinder und Jugendliche
des Stadt- und Landkreises Heilbronn e.V.
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  SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein für sprachbehinderte Kinder und Jugendliche des Stadt-und Landkreises Heilbronn e.V." Sitz des Vereins ist Heilbronn. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Gebrüder-Grimm-Schule für Sprachbehinderte und deren schulische und außerschulischen Aktivitäten. Dazu gehören u.a. Informationsvermittlung über gestörte Sprache im vorschulischen Alter und bei Schulkinder, Mithilfe bei der Gestaltung und Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen, Finanzierung von Vorpraktikantenstelle im Schulkindergarten für Sprachbehinderte. Träger der Gebrüder-Grimm-Schule ist die Stadt Heilbronn. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, den in § 2 niedergeschriebenen Zweck des Vereins zu fördern. Die Erklärung des Ein- und Austritts bedarf der Schriftform. Diese ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft und der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist an keine besondere Frist gebunden, ende aber erst zum Jahresende. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mindestbetrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Sie sind nach außen alleinvertretungsberechtigt, außergewöhnliche Ausgaben über 500 Euro benötigen jedoch den Beschluss des Vorstandes.

Dem Vorstand gehört als Beirat in beratender Funktion an:

1. Beisitzer,
2. Kraft Amtes Leitung der Schule,
3. Kraft Amtes Leitung des Schulkindergartens.

Die Mitgliederversammlung beruft gemäß § 2 den 1. und 2. Kassenprüfer. Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung und zwar für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Amtsdauer verlängert sich gegebenenfalls bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist zulässig. Im übrigem regelt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben unter sich. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die wenigstens die Beschlüsse enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Bücher zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Abrechnung und Bericht über die Vermögenslage zu erstatten. Außergewöhnliche Ausgaben deren Betrag 500.--€ übersteigt benötigen den Beschluss des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.
Dieser obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, Kassenberichts und des Berichts des oder der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl von 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung, Beitragshöhe und die Auflösung des Vereins. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen, die Einberufungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch ist zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von Ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied gemäß § 4 hat eine Stimme.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck und mit Angabe der Tagesordnung " Auflösung " einen Monat vorher schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung für Erziehung und Bildung und/oder Behindertenhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Verschiedenes

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Soweit in der Satzung keine weiteren Bestimmungen getroffen sind, gilt das BGB. Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Heilbronn. Die Satzung tritt nach der Beschlussfassung am 06.02.2012 der Mitgliederversammlung in Kraft.

Satzung (pdf-Download)

Stand: 14.03.2014
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